§9
Organe des Vereins sind:
a) Geschäftsführender Vorstand
b) Kuratorium
c) Mitgliederversammlung
§10
1. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, seinem Ersten und Zweiten Stellvertreter.
2. Zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Soweit infolge einer Auflage des Registergerichtes oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Geschäftsführende Vorstand befugt, diese zu beschließen.
4. Die Mitgliederversammlung wählt den Geschäftsführenden Vorstand. Er soll alle vier Jahre neu gewählt werden. Geschieht dies nicht, bleibt der alte Geschäftsführende Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
§11
1. Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf, höchstens jedoch aus einundzwanzig Mitgliedern. Tätigkeiten im Geschäftsführenden Vorstand und im Kuratorium schließen sich gegenseitig aus. In den Geschäftsführenden Vorstand und das Kuratorium können nur natürliche Personen, die selbst Mitglieder des Vereins sind, gewählt werden.
2. Das Kuratorium berät den Geschäftsführenden Vorstand im Rahmen der von der Mitgliederversammlung festgelegten allgemeinen Grundsätze.
3. Die Mitgliederversammlung wählt das Kuratorium. Das Kuratorium wird auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
4. Das Kuratorium tagt mindestens zweimal jährlich, und zwar jeweils mit dem Geschäftsführenden Vorstand gemeinsam. Es wird vom Geschäftsführenden Vorstand einberufen.
§12
1. Die Mitgliederversammlung wählt den Geschäftsführenden Vorstand und das Kuratorium. Die Mitgliederversammlung legt die allgemeinen Grundsätze für die Arbeit des Vereins fest. Sie nimmt die Rechnung ab.
2. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens zweimal innerhalb von zwei Jahren. Sie wird vom Geschäftsführenden Vorstand einberufen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder es fordern. Der Wunsch ist dem Geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen.
4. Eine Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung muß mindestens drei Wochen vorher abgesandt sein. Anträge von Mitgliedern, die auf die Tagesordnung zu setzen sind, müssen vom Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Leiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist, sowie von einem Mitglied, das an der Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung zu bestimmen ist. Jedes Mitglied kann Einblick in die Protokolle nehmen.
§13
Die laufenden Geschäfte führt der vom Vorstand zu bestellende Geschäftsführer. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.